Klassische Beratung: Jahresabschluss
Vielfach wird der Jahresabschluss nur als ein Abfallprodukt der Buchhaltung gesehen. Das ist allerdings eine grobe Vereinfachung. Es ist vorrangig zwischen den handelsrechtlichen und den steuerrechtlichen Jahresabschlüssen zu unterscheiden. Grundsätzlich ist jedes Unternehmen gesetzlich verpflichtet, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen. Aus diesem kann dann ein steuerrechtlicher Abschluss abgeleitet werden.
Zusätzlich gibt es noch die Einnahmen-Überschussrechnung, die vor allem für Kleinstunternehmen und für Freiberufler erstellt werden kann, um somit den Anforderungen des Finanzamts zu genügen.
Um diese Abschlüsse aus der laufenden Buchführung zu erstellen, bedarf es einer Großzahl zusätzlicher Entscheidungen und Arbeiten, die je nach Abschlussart auch noch unterschiedlich ausfallen.
In der Vergangenheit wurde insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen eine so genannte Einheitsbilanz (Handels- und Steuerbilanz in Einem) von den Steuerberatern erstellt. Diese wurde hauptsächlich für die Finanzverwaltung benötigt, wurde aber auch bei den Banken eingereicht. Dies war auch durchaus sinnvoll, da die unterschiedlichen Bewertungskriterien des Handels- und des Steuerrechts kaum voneinander abwichen und so Kosten gespart werden konnten.
Seit einigen Jahren läuft die Tendenz aber in eine gegensätzliche Richtung, denn die steuerlichen Anforderungen differenzieren durchaus von denen des Handelsrechts. Die Finanzverwaltung und die Banken haben inzwischen unterschiedliche Ansprüche an den Jahresabschluss.
Das Fazit daraus ist, dass eigentlich jährlich zwei Jahresabschlüsse zu erstellen sind. Einmal die Handelsbilanz, die auf Grundlage der Handelsgesetze erstellt wird und auch als Grundlage für die Banken anzusehen ist. Sie dient auch bei Insolvenzfällen als Beurteilungsgrundlage. Andererseits ist eine Steuerbilanz für die Finanzverwaltung notwendig.
Die Einheitsbilanz ist in immer weniger Fällen möglich. Da der Kaufmann aber verpflichtet ist eine Handelsbilanz aufzustellen, die Erstellung einer weiteren Bilanz ( Steuerbilanz ) häufig zu aufwändig ist, können die steuerrechtlichen Abweichungen in einer Zusatzrechnung ( § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV ) dargestellt werden, denn nach Satz 2 der angegebenen Vorschrift besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer separaten Steuerbilanz.
Wir beraten Sie gerne, welcher Jahresabschluss für Sie notwendig ist und klären mit Ihnen zusammen, welche kostengünstige Alternativen für Sie existieren.